Wozu brauchen wir ein Testament?
Das Ehegattentestament

Ist der Erblasser verheiratet und hinterlässt er kein Testament so tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Diese führt dazu, dass neben dem überlebenden Ehegatten auch die Kinder des Verstorbenen, bzw. dessen fernere Verwandte erben, wenn keine Kinder vorhanden sind. Dies wird zumeist nicht dem tatsächlichen Willen des Verstorbenen entsprechen. Insbesondere der Verheiratete sollte daher in jedem Fall eine testamentarische Verfügung errichten. Für diese bietet sich das gemeinschaftliche Ehegattentestament an. Die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments ist ausschließlich Eheleuten und den ihnen insoweit gleichgestellten gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern vorbehalten. Wollen nicht miteinander verheiratete Personen gemeinschaftlich letztwillig verfügen, so bietet sich der Abschluss eines Erbvertrages an. Für das gemeinschaftliche eigenhändige Ehegattentestament genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament mit eigener Hand niederschreibt und unterzeichnet und der andere Ehegatte zum Zeichen seines Einverständnisses seine Unterschrift hinzusetzt. Wollen die Ehegatten ein öffentliches Testament errichten, so ist ihr letzter Wille gegenüber dem Notar zu erklären und von beiden Ehegatten zu unterzeichnen. Auch das gemeinschaftliche Ehegattentestament sollte in die besondere amtliche Verwahrung des Nachlassgerichts gegeben werden. Gemeinschaftliche Testamente sollten Regelungen für den ersten Sterbefall wie auch für den zweiten Sterbefall enthalten. Regelung erfahren sollte zudem insbesondere die Frage, inwieweit der länger lebende Ehegatte nach dem Ableben des Erstverstorbenen an seine Verfügungen gebunden bleiben soll. Zu Lebzeiten können die Ehegatten gemeinsam ihre Verfügungen jederzeit widerrufen. Einseitig kann jeder Ehegatte bis zum Tod des anderen Ehegatten seine Verfügungen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Seine Widerrufserklärung bedarf allerdings der notariellen Beurkundung und muss dem anderen Ehegatten zugestellt werden. Der Verfasser des Artikels ist Rechtsanwalt Dr. Dirk Engel, Fachanwalt für Erbrecht.