Die Vorladung durch die Polizei
Schweigen ist Gold
Kommt mit der Post ein Schreiben von der Polizei, mit dem man zur polizeilichen Vernehmung vorgeladen wird, sollte man beim genauen Lesen zunächst feststellen, ob man als Beschuldigter oder aber als Zeuge vorgeladen wurde. Darüber hinaus sollte man auch genau prüfen, ob die Vorladung durch die Polizei oder durch die Staatsanwaltschaft zur Vernehmung in den Räumen der Polizei vorgenommen wurde. Hieraus ergeben sich jeweils verschiedene Mitwirkungspflichten. Bei einer Vorladung von der Polizei muss der als Beschuldigte vorgeladene keine Folge leisten. Auch für den Zeugen besteht bei einer polizeilichen Vorladung keine Pflicht zum Erscheinen. Anders sieht es hingegen aus, wenn die Staatsanwaltschaft zur Vernehmung geladen hat. Dieser Vorladung sollte dann Folge geleistet werden, da sonst prozessuale Maßnahmen ergriffen werden können, die dem Betroffenen empfindlich treffen könnten. So kann die Staatsanwaltschaft bei Nichtbefolgen der Ladung beispielsweise die Vorführung anordnen. In diesem Fall würde der Betroffene dann durch die Polizei der Vernehmung zugeführt werden. Auch der Status, in dem man zur Vernehmung erscheinen soll, ist entscheidend. Als Beschuldigter wird man darüber belehrt, daß es einem freisteht sich zur Sache zu äußern. Der Beschuldigte hat das Recht zum Schweigen. Anders sieht es bei dem Zeugen aus. Der Zeuge ist zur Wahrheit verpflichtet und hat kein grundsätzliches Recht zum Schweigen. Allerdings stehen dem Zeugen auch Rechte, wie das Aussageverweigerungsrecht und das Zeugnisverweigerungsrecht zur Seite. Ein Aussageverweigerungsrecht hat ein Zeuge dann, wenn er sich durch die wahrheitsgemäße Beantwortung der Fragen selbst der Strafverfolgung aussetzen würde. Ein Zeugnisverweigerungsrecht hat ein Zeuge, wenn er mit seiner Aussage einen nahen Angehörigen wie z.B. den Ehepartner, die Kinder, die Eltern oder Geschwister belasten würde. In diesem Fall kann der Zeuge ebenfalls die Aussage verweigern. Dies sind allerdings Rechte, die von dem Beschuldigten noch von dem Zeugen ausgeübt werden müssen. Sollte der Beschuldigte sich trotz seines Aussageverweigerungsrechts entschließen eine Aussage zu tätigen, so kann er dann wegen einer Falschaussage nicht zur Verantwortung gezogen werden. Anders sieht es beim Zeugen aus. Verfasser des Artikels ist Rechtsanwalt Sven Horn, Fachanwalt für Strafrecht.